Arten der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

können juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechtes sein.

  • Regionale Hospizbewegungen der verschiedenen Bundesländer
  • Vereine
  • Institutionen
  • Hospizinitiativen
  • Bildungseinrichtungen
  • Spitäler
  • Heime oder
  • Gruppierungen, die sich für Menschenwürde bis zuletzt einsetzen.

Außerordentliche Mitglieder

können natürliche (oder auch juristische) Personen werden, die sich im privaten oder öffentlichen Leben direkt oder indirekt für die Verbesserung der Bedingungen des Sterbens einsetzen und im Zusammenwirken mit anderen Menschenwürde bis zuletzt für alle anstreben.

Ehrenmitglieder

können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele erworben haben. Sie werden vom Vorstand dazu eingeladen.

Fördernde Mitglieder

können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Förderung der Vereinsziele interessiert und bereit sind und dafür besondere materielle Zuwendungen zu leisten.

AUFNAHMEKRITERIEN FÜR MITGLIEDER

  • Die aufnahmewerbende Institution leistet einen aktiven Einsatz für Menschen in der letzten Lebensphase und deren Angehörige im Sinne der Grundsätze der Hospizbewegung. Dies kann sowohl durch Angebote der ambulanten, stationären oder teilstationären Begleitung und Beratung geschehen.
  • Die volle Übereinstimmung mit den Vereinsstatuten und den Leitlinien des Dachverbands Hospiz Österreich wird vom Vorsitzenden, bzw. Vorstand oder Leiter/in des/r aufnahmewerbenden Vereins/ Institution/Gruppierung mit Unterschrift bestätigt.
  • In den Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH können auch Hospiz-Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auf sie treffen die Aufnahmekriterien sinngemäß zu.
  • Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern kann nur über Empfehlung mindestens eines Vorstandsmitgliedes erfolgen, das sich von der Tätigkeit der aufnahmewerbenden Institution überzeugt hat.
  • Der Aufnahmewerber muß die Gemeinnützigkeit seiner Einrichtung glaubhaft machen.
  • Die Institution verfügt über haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, die für die Hospizarbeit eine entsprechende Schulung,
    Aus- und Weiterbildung im Mindestausmaß von 80 Stunden nachweisen können, bzw. im ersten Jahr ihrer Tätigkeit nachholen.
  • Die Mitglieder der aufnahmewerbenden Institution verpflichten sich zur ausdrücklichen Ablehnung der aktiven Sterbehilfe (Euthanasie) und aller Bestrebungen, die diesbezügliche derzeitige gesetzliche Lage in Österreich zu verändern.
  • Sie lehnen weiters Maßnahmen ab, die nur der Verlängerung des Lebens in der Sterbephase dienen, ohne den Willen des Patienten/der Patientin zu beachten.

Beitrittserklaerung_2024