Angehörigenvertretung

Arztgespräch & ärztliche Aufklärung(spflicht)

Das Recht der PatientInnen auf ärztliche Aufklärung ergibt sich (unter anderem) aus dem Recht auf Selbstbestimmung und Information, das in der so genannten Patientencharta verankert ist und auf verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen basiert.

Prinzipiell dürfen PatientInnen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden (Notfälle und/oder Gefahr in Verzug sind davon ausgenommen). Die Zustimmung kann jedoch ungültig bzw. unwirksam sein, wenn der/die PatientIn nicht ausführlich im Vorhinein aufgeklärt wurde.

Die Patientenaufklärung umfasst sowohl Informationen über Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten, als auch deren Risiken und Folgen . Zusätzlich dazu haben die PatientInnen auch das Recht zu erfahren, wie sie selbst bei der Behandlung unterstützen können und welche Kosten auf sie zukommen (können). Auch die Konsequenzen einer Behandlungsverweigerung gehören zu einer umfangreichen Aufklärung und müssen entsprechend erklärt werden. Darin enthalten ist freilich auch das Recht auf eine Aufklärung (gänzlich oder teilweise, jedenfalls aber freiwillig) zu verzichten.

Die Form der Aufklärung ist insofern von Bedeutung, als es sich unbedingt um ein persönliches Einzelgespräch zwischen PatientIn und Ärztin/Arzt handeln muss, das an die konkrete Situation (Persönlichkeit und Bildungsstand der PatientInnen, Umstände des Einzelfalls) angepasst ist. Das Überreichen von Informationsblättern und –broschüren ist vor allem in großen medizinischen Einrichtungen wie bspw. Krankenhäusern durchaus üblich. Diese Materialien dienen jedoch eher als Ergänzung und ersetzen keinesfalls ein persönliches Gespräch mit einer befugten Ärztin/einem befugten Arzt.

Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet das Aufklärungsgespräch ausführlich zu dokumentieren und auch etwaige Willensäußerungen in diesem Zusammenhang festzuhalten. Das kann zum Beispiel der Widerspruch gegen eine Organspende sein, oder die Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen in bestimmten Situationen. Bei Entscheidungen über mögliche Behandlungen/Behandlungsalternativen muss auch ausreichend Zeit eingeräumt werden, diese Entscheidungen treffen zu können.

Im Regelfall wird der/die PatientIn aufzuklären sein. Wenn der/die PatientIn jedoch nicht (mehr) einsichts- und urteilsfähig ist, ist (auch) der/die Vertreterin (SachwalterIn, Bevollmächtigte/r im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Angehörige im Rahmen der Angehörigenvertretung) aufzuklären.

Behandlungsablehnung

Behindertenpass/Parkausweis nach §29bStVO

Buchtipp

Eine Fülle praktischer Hinweise zu diversen Themen enthält das Büchlein „Palliative Care – Unterstützung der Angehörigen“ von Angelika Feichtner und Bettina Pusswald (Facultasverlag, Wien 2017).

Dauerhafte Änderung des Wohnortes (Umzug in Heim)

ERWACHSENENSCHUTZGESETZ

Mehr darüber unter Betroffene – Für Erwachsene – Nützliches & Rechtliches

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz mit dem Fokus auf medizinische Behandlung (ExpertInnen-Newsletter der PPA NÖ)

Familienhospizkarenz

Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit um das Sterben zu beschleunigen. Stellungnahme der OPG

Eine interprofessionelle Arbeitsgruppe der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) behandelt in ihrem Positionspapier die wesentlichen rechtlichen, ethischen, pflegerischen und medizinischen Aspekte, welche im Kontext einer palliativen Betreuung eines Menschen am Lebensende aufgeworfen werden, wenn sich dieser dazu entschließt, seine Lebenszeit durch freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit zu verkürzen.

Autor*innenteam: A. Feichtner, D. Weixler, A. Birklbauer
Publiziert am 27.2.2018 in: Wien Med Wochenschr (2018) 168: 168.
Der Artikel zum Download finden Sie auf der Website der OPG hier:
https://www.palliativ.at/

Heimbewohnerrechte

Nicht entscheidungsfähige PatientInnen

Entscheidungsfähig ist, wer

  • die Bedeutung und die Folgen seines Handelns verstehen kann,
  • seinen Willen danach bestimmen kann
  • und sich entsprechend verhalten kann.

Dies wird bei Volljährigen im Zweifel vermutet.

Grundsätzlich können medizinische Maßnahmen nur nach entsprechender Aufklärung der PatientInnen mit deren Zustimmung erfolgen. Im Fall von nicht entscheidungsfähigen PatientInnen kann sich im Ernstfall die Frage ergeben, wie weiter vorzugehen ist bzw. wer über das weitere Vorgehen überhaupt entscheiden darf.

Folgende „Entscheidungsträger“ können in Frage kommen:

1) Die Angehörigen (Zustimmungen)
Im Rahmen der gewählten oder der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können nahe stehende Personen für Entscheidungen des täglichen Lebens nicht (mehr) entscheidungsfähige PatientInnen vertreten . Bei medizinischen Angelegenheiten  umfasst dies nur die Zustimmungsmöglichkeit.

2) Der VSD Vorsorgedialog in Heimen
Der VSD Vorsorgedialog ist ein Gespräch zwischen Bewohnerin/Bewohner, Angehörigen, betreuenden Pflegenden und Hausärztin/Hausarzt.Es geht in diesem Gespräch um die Wünsche zu einem guten Leben im Heim sowie zu wichtigen Fragen in einer Krisensituation oder am Lebensende, wie Sondenernährung (PEG-Sonde), Reanimation, Therapiezieländerung und die Umstände, unter welchen eine Krankenhauseinweisung abgelehnt wird. Wenn dies in einem Krisenblatt genau dargelegt und von BewohnerIn und Arzt/Ärztin unterschrieben wird, kann der VSD die gleiche Wirkung wie eine andere Patientenverfügung entfalten.

3) Die Vorsorgevollmacht (Zustimmungen)
Als Vollmacht der PatientInnen wird in der Vorsorgevollmacht eine konkrete Person von den PatientInnen festgelegt, die im Ernstfall zustimmen darf. Die Bevollmächtigten entscheiden selbst und müssen daher an Stelle der Patientin/des Patienten aufgeklärt werden. Dann ist deren Zustimmung für bestimmte Maßnahmen jedoch als bindend anzusehen.

4) Die Patientenverfügung (Ablehnungen)
Als Mittel zum Ausdruck des Patientenwillens kann einer Patientenverfügung unmittelbar entsprochen werden, ohne noch weitere Entscheidungsträger befragen zu müssen. Die Patientenverfügung hält den ablehnenden Willen der Patientin/des Patienten selbst fest und ist damit eine direkte Willensäußerung, die zu beachten ist.

5) Gerichtliche Erwachsenenvertretung (Zustimmungen)
Gerichtliche ErwachsenenvertreterInnen werden vom Gericht für bestimmte Angelegenheiten eingesetzt und entscheiden selbst. Sie müssen jedenfalls im Wohl der Patientin/des Patienten handeln.

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz mit dem Fokus auf medizinische Behandlung (ExpertInnen-Newsletter der PPA NÖ)

Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)

Palliative Sedierung

Patientenverfügung (PV)

Mehr darüber unter Betroffene – Für Erwachsene – Nützliches & Rechtliches

Den Ratgeber zur Patientenverfügung, das Formular zum Bestellen oder downloaden finden Sie hier.

Ein empfehlenswertes Buch: Dr. Michael Halmich, Patientenverfügung. Rechtsgrundlagen für Patienten und Gesundheitsberufe (Praxisliteratur für Gesundheitsberufe – Band II), Educa Verlag Wien 2019, ISBN 978-3-903218-07-9. Dieses Buch berücksichtigt die Novelle vom Herbst 2018, die am 16. Jänner 2019 veröfentlicht wurde.

Pflegegeld für PalliativpatientInnen

Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Pflege sichern. Es handelt sich dabei um eine pauschale Geldleistung. Wie und für welche Pflegeleistungen das Geld verwendet wird, kann im Einzelfall frei gewählt werden. Jedenfalls ist das Pflegegeld kein Einkommensbestandteil, sondern soll ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.

Prinzipiell kann Pflegegeld bei der jeweils zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden. Wenn es keine zuständige Pensionsversicherungsanstalt gibt, ist der Antrag auf Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Angestellten (PVA) einzubringen.

Für PatientInnen, die von Hospiz- und Palliativeinrichtungen betreut werden, gibt es zusätzlich ein Beiblatt zum Pflegegeldantrag, das von betreuenden PalliativmedizinerInnen ausgefüllt werden muss, und einen entsprechenden Leitfaden dazu. Damit wird das Verfahren beschleunigt.
Genaueres unter https://www.palliativ.at/aktuelles/nachrichten/news-detailseite/beschleunigte-zuerkennung-bei-antraegen-auf-pflegegeld

Genaue Informationen zum Pflegegeld finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter www.help.gv.atSoziales.

Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Homepage des Sozialministeriums unter www.sozialministerium.at – Service/Medien – Broschürenservice – Suche nach Pflegegeld.

Einen Link zur Informationsbroschüre des Sozialministeriums finden Sie hier.

Genaue Informationen zum Beiblatt für PalliativpatientInnen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) unter www.palliativ.at – Services  – Pflegegeld für Palliativpatienten.

Pflegevermächtnis – Wenn Pflegende erben

Rezeptgebührenbefreiung

Sterbebegleitung – Therapie am Lebensende – Sterben zulassen

Tötung auf Verlangen & Assistierter Suizid

Vorsorgevollmacht (VSV)

Widerspruchsregister