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Angehörige als gewählte und gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen

Wenn Personen die Entscheidungen des täglichen Lebens nicht (mehr) selbst treffen können, haben die nächsten Angehörigen und Vertrauenspersonen die Möglichkeit sie zu vertreten. Für Angehörige als Vorsorgebevollmächtigte gehen Sie bitte zum Stichwort Vorsorgevollmacht weiter unten.

Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV)

Ist eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, so kann sie eine Vertrauensperson (Freundin, Freund, Familie, andere nahestehende Personen) für den Bedarfsfall als Vertreter/in wählen. Die Voraussetzung für die Erstellung einer gewählten Erwachsenenvertretung ist, dass die Person die Tragweite einer Bevollmächtigung in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann. Die Person muss allerdings nicht mehr voll entscheidungsfähig sein.

Die gewEV muss vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die gewEV ist  zeitlich unbefristet, da sie den Willen der gemindert entscheidungsfähigen Person darstellt. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV)

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und nicht in Form einer Vorsorgevollmacht oder gewEV Vorsorge getroffen hat, räumt das Gesetz nächsten Angehörigen (Eltern, volljährige Kinder, Geschwister, Ehegattin/e,..)  eine Vertretungsbefugnis ein. Die Familie muss sich dazu einig werden, wer die betroffene Person in welchen Angelegenheiten vertreten soll.

Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht wie bisher unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wurde. Die gesEV läuft nach 3 Jahren automatisch ab, kann allerdings neu eingetragen werden.

Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt. Kann sich die Familie nicht einigen, ist an eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu denken.

Wir empfehlen die folgenden Broschüren des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, die in Zusammenarbeit mit den vier Erwachsenenschutzvereinen verfasst wurden:

ERWACHSENENSCHUTZRECHT – Wissenswertes für Vertretene, Vertreter/innen und Interessierte

PRAVO O ZAŠTITI ODRASLIH OSOBA – Važne informacije za zastupane osobe, za zastupnike i za zainteresovane osobe

YETIŞKINLERIN KORUNMASI HUKUKU – Temsil edilenler, temsilciler ve ilgilenenler için bilmeye değer hususlar

Das neue Erwachsenenschutzrecht – Kurzbroschüre

Das neue Erwachsenenschutzrecht –  Kurzbroschüre in Englisch

Das neue Erwachsenenschutzrecht – in einfacher Sprache und barrierefrei

Die gewählte Erwachsenen-Vertretung – in einfacher Sprache und barrierefrei

Arztgespräch & ärztliche Aufklärung(spflicht)

Das Recht der PatientInnen auf ärztliche Aufklärung ergibt sich (unter anderem) aus dem Recht auf Selbstbestimmung und Information, das in der so genannten Patientencharta verankert ist und auf verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen basiert.

Prinzipiell dürfen PatientInnen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden (Notfälle und/oder Gefahr in Verzug sind davon ausgenommen). Die Zustimmung kann jedoch ungültig bzw. unwirksam sein, wenn der/die PatientIn nicht ausführlich im Vorhinein aufgeklärt wurde.

Die Patientenaufklärung umfasst sowohl Informationen über Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten, als auch deren Risiken und Folgen. Zusätzlich dazu haben die PatientInnen auch das Recht zu erfahren, wie sie selbst bei der Behandlung unterstützen können und welche Kosten auf sie zukommen (können). Auch die Konsequenzen einer Behandlungsverweigerung gehören zu einer umfangreichen Aufklärung und müssen entsprechend erklärt werden. Darin enthalten ist freilich auch das Recht auf eine Aufklärung (gänzlich oder teilweise, jedenfalls aber freiwillig) zu verzichten.

Die Form der Aufklärung ist insofern von Bedeutung, als es sich unbedingt um ein persönliches Einzelgespräch zwischen PatientIn und Ärztin/Arzt handeln muss, das an die konkrete Situation (Persönlichkeit und Bildungsstand der PatientInnen, Umstände des Einzelfalls) angepasst ist. Das Überreichen von Informationsblättern und –broschüren ist vor allem in großen medizinischen Einrichtungen wie bspw. Krankenhäusern durchaus üblich. Diese Materialien dienen jedoch eher als Ergänzung und ersetzen keinesfalls ein persönliches Gespräch mit einer befugten Ärztin/einem befugten Arzt.

Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet das Aufklärungsgespräch ausführlich zu dokumentieren und auch etwaige Willensäußerungen in diesem Zusammenhang festzuhalten. Das kann zum Beispiel der Widerspruch gegen eine Organspende sein, oder die Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen in bestimmten Situationen. Bei Entscheidungen über mögliche Behandlungen/Behandlungsalternativen muss auch ausreichend Zeit eingeräumt werden, diese Entscheidungen treffen zu können.

Sollten für Sie als PatientIn noch Fragen offen bleiben, dann trauen Sie sich jedenfalls nachzufragen. Es ist wichtig, dass Sie alles verstanden haben. Oft ist es auch hilfreich sich im Vorfeld Fragen zu überlegen und eventuell sogar aufzuschreiben. Sie dürfen jede Frage stellen! Stellen Sie durchaus auch Fragen wie „Wie wirkt sich diese Entscheidung auf die Lebensqualität aus?“, „Wie würden Sie als Arzt/Ärztin an meiner Stelle entscheiden?“, „Wie kann sich das auf mein Umfeld auswirken?“.

Bei schweren Erkrankungen kann auch ein Gespräch mit einem/r PalliativmedizinerIn helfen. Auch in diesem Fall dürfen und sollen Sie fragen, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie noch nicht ausreichend informiert sind.

Im Regelfall wird der/die PatientIn aufzuklären sein. Wenn der/die PatientIn jedoch nicht (mehr) entscheidungsfähig ist, ist (auch) der/die VertreterIn (Bevollmächtigte/r im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung) aufzuklären.

Empfehlungen von Hospiz Österreich für das Arztgespräch

Insbesondere vor wichtigen Arztgesprächen (Diagnosegespräch, Entscheidungen zum weiteren Vorgehen, Therapiezielgespräche…) ist es sinnvoll, sich auf dieses Gespräch vorzubereiten.

  • Hilfreich sind ein klar vereinbarter Termin und ein geschützter Rahmen für das Gespräch.
  • Überlegen Sie, ob Sie jemanden mitnehmen können, als Unterstützung für Sie im Gespräch und zum Besprechen danach. Oft vergisst man in der Aufregung manches zu fragen, zu sagen oder erinnert sich später nicht mehr genau. Hier kann der Austausch mit der vertrauten Person, die auch dabei war, helfen.
  • Schreiben Sie vor dem Gespräch alle Fragen und Anliegen auf, die Sie haben, und verwenden Sie diese Notizen auch im Gespräch, um zu überprüfen, ob alles besprochen wurde. Sollte eine Erkrankung schon weit fortgeschritten sein, kann es gut sein zu überlegen, was Sie stärkt. Was hilft Ihnen, wenn es keine Sicherheit gibt, wie eine Behandlung anspricht? Und was hat für Sie Priorität – ein erneuter, vielleicht belastender, Behandlungsversuch oder Symptomlinderung mit dem Ziel möglichst guter Lebensqualität? Die Antwort kann je nach persönlicher Verfassung an unterschiedlichen Tagen unterschiedlich ausfallen. Das ist normal. Vielleicht lässt sich aber eine Grundtendenz erkennen.
  • Erzählen Sie der Ärztin, dem Arzt von dem, was Sie über die Erkrankung, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten etc. bereits wissen und von Ihren diesbezüglichen Befürchtungen und Hoffnungen.
  • Stellen Sie Ihre Fragen. Fragen Sie nach, so lange, bis Sie den Eindruck haben, alles zu verstehen. Bitten Sie um einfache Erklärungen, wenn der Arzt/die Ärztin medizinische Fachsprache in für Sie unverständlicher Weise verwendet.
  • Bitten Sie um Zeit zum Verstehen und Entscheiden, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie unter Zeitdruck gesetzt werden.
  • Lassen Sie sich vom Arzt, der Ärztin Alternativen zum vorgebrachten ärztlichen Vorschlag der weiteren Behandlung erklären.
  • Machen Sie sich während des Gesprächs Notizen. Gerade in emotional herausfordernden Situationen, die solche Gespräche oft sind, ist die eigene Aufnahme- und Merkfähigkeit begrenzt. Manchmal finden Gespräche sehr zeitnah nach Eingriffen statt. Die Nachwirkungen der Narkose können das Erinnerungsvermögen ebenfalls beeinträchtigen.
  • Wenn es um schwierige Entscheidungen geht, kann es hilfreich sein, eine oder mehrere der folgenden Fragen zu stellen:

„Wie wirkt sich diese Entscheidung auf meine Lebensqualität aus?“

„Wie kann sich das auf mein Umfeld auswirken?“

„Was ist der Nutzen der Behandlung, was sind die Risiken?“

„Welche Erfahrungen hat man mit dieser Methode, dieser Behandlung schon gemacht?“

„Gibt es Studien dazu?“

„Welche Alternativen gibt es?“

„Was kann geschehen, wenn wir einmal abwarten und beobachten?“

„Wenn Sie als Ärztin/Arzt an meiner Stelle wären, wie würden Sie entscheiden?“

Behandlungsverweigerung & das Recht auf Selbstbestimmung

Grundsätzlich dürfen medizinische Behandlungen ausschließlich mit Zustimmung der PatientInnen erfolgen. Wer PatientInnen gegen ihren Willen behandelt, macht sich wegen „eigenmächtiger Heilbehandlung“ nach § 110 Strafgesetzbuch strafbar.

Es steht den PatientInnen daher frei medizinische Behandlungen abzulehnen. Beispiele sind die Einnahme von Antibiotika bei Lungenentzündung in der letzten Lebensphase, das Setzen einer PEG-Sonde für künstliche Ernährung, etc.

ÄrztInnen und Angehörige müssen eine solche Behandlungsverweigerung akzeptieren – egal, wie sie dazu stehen. Das schließt neben den medizinischen Behandlungen im engeren Sinn auch alle Maßnahmen zur Lebenserhaltung, wie beispielsweise die künstliche Ernährung, mit ein.

Grundlage dafür ist das Patientenrecht auf Selbstbestimmung. Darin enthalten ist auch das Recht im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben und festzuhalten, für den Fall dass der/die PatientIn die Entscheidungsfähigkeit verliert.

Prinzipiell müssen ÄrztInnen alle Willensäußerungen in der Patientendokumentation aufnehmen. Das gilt umso mehr für die Ablehnung bestimmter Behandlungen oder Behandlungsmethoden.

Um sicherzustellen, dass im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit auf diese Willensäußerungen Bedacht genommen wird, ist es sehr ratsam eine entsprechende Patientenverfügung zu erstellen.

Nähere Informationen zur Willensäußerung finden Sie unter Entscheidungen am Lebensende – Willensäußerung

Nähere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie unter Entscheidungen am Lebensende – Patientenverfügung

Dauerhafte Änderung des Wohnortes (Umzug in ein Heim)

Es kommt immer wieder vor, dass eine Pflege im gewohnten Zuhause aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich ist. Gerade bei nicht (mehr) entscheidungsfähigen PatientInnen kann das verschiedene Fragen aufwerfen:

An wen kann ich mich wenden? Was muss ich alles in diesem Zusammenhang organisieren? Darf ich das überhaupt entscheiden? …

Über eine Änderung des Wohnorts kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden. (§257 ABGB)

Ist sie nicht mehr entscheidungsfähig, so hat ein/e allfällige/r Vorsorgebevollmächtigte/r, ansonsten ein/e ErwachsenenvertreterIn, dessen/deren Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die Entscheidung zu treffen, sofern dies zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist.

Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft geändert werden, so bedarf ein/e ErwachsenenvertreterIn zuvor der gerichtlichen Genehmigung. Bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung kann der Wohnort der vertretenen Person geändert werden, sofern eine Rückkehr möglich ist.

Ein/e Vorsorgebevollmächtigte/r benötigt eine gerichtliche Genehmigung nur, sofern der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll.

Welches Heim gewählt wird, hängt oft von den finanziellen Möglichkeiten und der Verfügbarkeit von Heimplätzen ab. Neben dem Pflegegeld und der Pension wird auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe bzw. der Träger der Mindestsicherung für den Restbetrag auf. Genaue Auskünfte darüber geben die jeweiligen Alten- oder Pflegeheime, das zuständige Gemeindeamt, das Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft. Mit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Mehr dazu auf der Website des Sozialministeriums

Erwachsenenvertretung und Erwachsenenschutzgesetz

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. Nr. I 59/2017 brachte mit Wirkung ab 1.7.2018 zum Wohl der Betroffenen wichtige Änderungen im Bereich der bisherigen Sachwalterschaft. Aus „Sachwaltern“ wurden „ErwachsenenvertreterInnen“.

Das Bundesministerium für Justiz nannte unter anderem folgende wesentliche Grundsätze:

  • Transparenz und Ausbau der Vertretungsmöglichkeiten: „Für jeden das Passende“ durch „Vier Säulen“ mit zentralem Vertretungsverzeichnis.
  • Vertretung nur in dem Umfang und nur so lange wie nötig (Widerspruchsmöglichkeit, Befristung).
  • Selbstbestimmung trotz Stellvertretung (keine pauschale Einschränkung).
  • Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei den ersten drei Säulen der Vertretung.
  • Kein automatischer Verlust der Handlungsfähigkeit.

Das Erwachsenenschutz-Gesetz regelt,

  • wie Personen, die nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt entscheidungsfähig sind, vertreten werden können
  • und wie noch entscheidungsfähige Personen dafür vorsorgen können (die Vorsorge für eine künftige Ablehnung medizinischer Behandlungen ist im Patientenverfügungsgesetz geregelt).

Volljährige Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, sollen ihre Angelegenheiten möglichst selbständig besorgen können, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung. Das Gesetz verabschiedet sich daher von der Alternative „Selbstbestimmung oder Fremdbestimmung“.

Nachrang der Stellvertretung

Für in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen kann ein/e VertreterIn nur dann einschreiten,

  • wenn sie dies selbst vorsehen, oder
  • wenn eine Vertretung für ihre Rechte und Interessen unvermeidlich ist.

In diesem Fall erfolgt die Vertretung

  • durch eine von ihnen bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht, VV, 1. Säule)
  • oder durch eine/n gewählten ErwachsenenvertreterIn (gewEV, 2. Säule)
  • oder durch eine/n gesetzliche/n ErwachsenenvertreterIn (gesEV, 3. Säule)
  • oder durch eine/n gerichtliche/n ErwachsenenvertreterIn (gerEV, 4. Säule).

Soweit eine solche Person entsprechend unterstützt wird oder selbst vorgesorgt hat (insbesondere durch eine VV), darf für sie kein/e ErwachsenenvertreterIn tätig werden.

Die Vorsorgevollmacht (VV)

In einer VV kann eine voll entscheidungsfähige Person rechtzeitig und vorausschauend festlegen, wer im Fall des Verlusts der eigenen Entscheidungsfähigkeit als Vorsorgebevollmächtigte/r eingesetzt wird.

Die VV muss vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die VV ist  zeitlich unbefristet, da sie den Willen der Person darstellt. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt.

Eine VV in Verbindung mit einer anderen Patientenverfügung stellt nach derzeitiger Rechtslage am besten sicher, dass bei Verlust von Entscheidungsfähigkeit die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich medizinischer Maßnahmen erfüllt werden können.

Mehr zu Vorsorgevollmacht unter dem Stichwort weiter unten.

Gibt es keine Vorsorgevollmacht und ist der/die Patient/in entscheidungsunfähig geworden, bedarf es für bestimmte Entscheidungen eines Erwachsenenvertreters/einer Erwachsenenvertreterin.

Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV)

Ist eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig und liegt keine VV vor, so kann sie eine Vertrauensperson (Freundin, Freund, Familie, andere nahestehende Personen) für den Bedarfsfall als Vertreter/in wählen. Die Voraussetzung für die Erstellung einer gewählten EV ist, dass die Person die Tragweite einer Bevollmächtigung in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann. Die Person muss allerdings nicht mehr voll entscheidungsfähig sein.

Die gewählte EV muss vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die gewählte EV ist  zeitlich unbefristet, da sie den Willen der gemindert entscheidungsfähigen Person darstellt. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV)
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und nicht in Form einer Vorsorgevollmacht oder gewählten EV Vorsorge getroffen hat, räumt das Gesetz nächsten Angehörigen (Eltern, volljährige Kinder, Geschwister, Ehegattin/e,..)  eine Vertretungsbefugnis ein. Die Familie muss sich dazu einig werden, wer die betroffene Person in welchen Angelegenheiten vertreten soll.

Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht wie bisher unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wurde. Die gesetzliche EV läuft nach 3 Jahren automatisch ab, kann allerdings neu eingetragen werden.

Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt. Kann sich die Familie nicht einigen, ist an eine gerichtliche EV zu denken.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung  (gerEV)

Ist keine andere Vertretungsform möglich oder tunlich, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welchem Umfang eine Person eine gerichtliche EV benötigt. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung kann nur für aktuelle Angelegenheiten bestellt werden (z.B. beim Abschluss von Verträgen, beim Klären der Wohnungssituation,…). Vorrangig sollen auch dabei nahestehende geeignete Personen (z.B. nahe Angehörige) als gerichtliche EV tätig werden. Wenn diese nicht vorhanden/geeignet sind, können z.B. Erwachsenenschutzvereine als gerichtliche EV bestellt werden. Diese müssen genau beschrieben sein.

Die gerichtliche EV wird durch gerichtliche Bestellung errichtet. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt. Die Wirkungsdauer der gerichtlichen EV endet mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens nach 3 Jahren. Sie kann allerdings neu eingetragen werden.

Wir empfehlen die folgenden Broschüren des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, die in Zusammenarbeit mit den vier Erwachsenenschutzvereinen verfasst wurden:

ERWACHSENENSCHUTZRECHT – Wissenswertes für Vertretene, Vertreter/innen und Interessierte

PRAVO O ZAŠTITI ODRASLIH OSOBA – Važne informacije za zastupane osobe, za zastupnike i za zainteresovane osobe

YETIŞKINLERIN KORUNMASI HUKUKU – Temsil edilenler, temsilciler ve ilgilenenler için bilmeye değer hususlar

Das neue Erwachsenenschutzrecht – Kurzbroschüre

Das neue Erwachsenenschutzrecht –  Kurzbroschüre in Englisch

Das neue Erwachsenenschutzrecht – in einfacher Sprache und barrierefrei

Die gewählte Erwachsenen-Vertretung – in einfacher Sprache und barrierefrei

Familienhospizkarenz

Im Rahmen der Familienhospizkarenz haben alle ArbeitnehmerInnen sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Prinzipiell gibt es drei Varianten:

  1. Herabsetzung der Arbeitszeit
  2. Änderung der Lage der Arbeitszeit
  3. Freistellung gegen Entfall des Entgelts (= Karenz)

Im Fall der Sterbebegleitung kann Familienhospizkarenz für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.

Weiters haben Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, seit 1.1.2014 einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren des Sozialministeriums

Weiterführende Links:

Links aktualisiert am 20.8.2021

Heimbewohnerrechte

Die Heimbewohnerrechte sind für den Bereich des Sozialwesens (z.B. für Pflegeheime) geregelt und ähneln in ihrer Gestaltung den Patientenrechten. Sie sind nicht österreichweit verankert und können daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unter www.patientenanwalt.com.

Nicht entscheidungsfähige/r Patient/In

Ein/e nicht entscheidungsfähige/r PatientIn ist jemand, der/die auf Grund schwerer Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen/ihren Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit).

Das Erschwachsenenschutzgesetz regelt die Vertretung in solchen Fällen. Es werden vier Vertretungsformen unterschieden: Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Bei schwerwiegenden medizinische Angelegenheiten wie beispielsweise Operationen oder der dauerhaften Änderung des Wohnsitzes (z.B. Übersiedelung in ein Pflegeheim)  bedarf es eines/r Vorsorgebevollmächtigten, bei der Ablehnung von medizinischer Behandlung zusätzlich einer Patientenverfügung. Dies unterstützt die ärztliche Entscheidung und dient der Selbstbestimmung der PatientInnen.

Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist eine Datenbank, in der verschiedene Arten von Bevollmächtigungen von NotarInnen, Anwälten oder einem Erwachsenenschutzverein eingetragen werden.

Das ÖZVV wurde von der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet und wird von dieser geführt und überwacht.

Das ÖZVV dient der Eintragung

  • einer Vorsorgevollmacht (einschließlich Änderung, Kündigung, Widerruf, sonstiger Beendigung, Eintritt und Wegfall des Vorsorgefalls),
  • einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung (einschließlich Änderung, Kündigung, Widerruf und sonstiger Beendigung),
  • einer gesetzliche Erwachsenenvertretung (einschließlich Widerspruch und Widerruf),
  • einer Erwachsenenvertreter-Verfügung (einschließlich Widerruf),
  • sowie der Änderung von Personaldaten,

im Regelfall durch einen Notar/eine Notarin, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder einen Erwachsenenschutzverein.

Das ÖZVV dient der Eintragung

  • einer gerichtliche Erwachsenenvertretung (einschließlich Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung)
  • sowie der Änderung von Personaldaten

im Regelfall durch das Pflegschaftsgericht.

Patientenrechte

In Österreich sind die Rechte der Patientinnen und Patienten gesetzlich geschützt. Sie leiten sich von den Grund- und Freiheitsrechten ab, sind unter anderem in der so genannten Patientencharta von Bund und Ländern festgehalten worden und basieren auf zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen. Es handelt sich dabei um unmittelbare Rechte, die den PatientInnen direkt eingeräumt werden und gegenüber allen Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen (Krankenhäuser, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Rettungsdienst, Apotheke, Pflegeheime, Pflegepersonen uam) bestehen.

Recht auf Behandlung und Pflege (Abschnitt 2 Patientencharta)

In der Patientencharta wird festgehalten, dass Leistungen des Gesundheitswesens allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen müssen. Auch die notärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten sind sicherzustellen.

In Abschnitt 2 der Patientencharta wird explizit festgehalten, dass sowohl die Diagnostik, als auch die Behandlung und Pflege nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und anerkannten Methoden erfolgen muss. Auch die bestmögliche Schmerztherapie wird in diesem Zusammenhang als besonders beachtenswert hervorgehoben.

Kann eine entsprechende Versorgung des/der Patienten/in nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der/die PatientIn mit seiner/ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Versorgungseinrichtung überstellt wird.

Recht auf Achtung der Würde und Integrität (Abschnitt 3 Patientencharta)

Dieses Recht schützt die Intim- und Privatsphäre der PatientInnen. Das beinhaltet, dass der übliche Lebensrhythmus bei den Abläufen in Kranken- und Kuranstalten so weit wie möglich zu berücksichtigen ist und auch eine religiöse Betreuung auf Wunsch des/der Patienten/in zu ermöglichen ist. Auch der Datenschutz ist explizit mitumfasst.

Besonders wichtig ist hier auch das Recht Besuch empfangen oder auch verweigern zu dürfen. Vor allem für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt zu gewähren.

Außerdem wird festgehalten, dass in stationären Einrichtungen ein Sterben in Würde zu ermöglichen ist, wobei auch hier die bestmögliche Schmerztherapie wieder hervorgehoben wird.

Recht auf Selbstbestimmung und Information (Abschnitt 4 Patientencharta)

Grundidee ist, dass der/die PatientIn nur mit ihrer/seiner Zustimmung behandelt werden darf. Diese Zustimmung kann unwirksam sein, wenn eine entsprechende Aufklärung im Vorhinein (Notfälle sind davon ausgenommen) unterblieben ist. Nur bei Gefahr in Verzug darf eine Behandlung auch ohne Zustimmung des/der Patienten/Patientin erfolgen.

Dazu gehört die Aufklärung über Diagnose und Behandlung sowie deren Folgen und Risiken, die Aufklärung über den allgemeinen Gesundheitszustand sowie die Aufklärung über die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und die möglicherweise anfallenden Kosten. Gleichzeitig wird festgehalten, dass man jederzeit (ganz oder teilweise, jedenfalls aber freiwillig) auf eine Aufklärung verzichten kann.

Besonders hervorgehoben wird, dass der/die PatientIn im Vorhinein Willensäußerungen über die Ablehnung von Behandlungen oder Behandlungsmethoden abgeben kann. Diese Willensäußerungen sind zu dokumentieren um sicherzustellen, dass im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten wie beispielsweise Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, den VSD Vorsorgedialog o.ä..

Genauere Informationen zu den Möglichkeiten der Willensäußerung finden Sie unter Entscheidungen am Lebensende – Willensäußerung

Recht auf Dokumentation (Abschnitt 5 Patientencharta)

Hierbei geht es darum, dass diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen dokumentiert werden müssen. Auch Willensäußerungen der Patientinnen und Patienten sind in diesen Dokumentationen festzuhalten.

Weiters wird klargestellt, dass PatientInnen ein Recht auf eine Abschrift dieser Dokumentation haben, so sie danach verlangen. Dies bedarf keinerlei Begründung. Gegebenenfalls darf ein angemessener Kostenersatz in Höhe der Selbstkosten verlangt werden.

Die Patientenverfügung (PV)

Die Patientenverfügung (PV) ist eine Möglichkeit, den eigenen Willen im Vorhinein zu äußern, für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr äußern kann. Verliert in weiterer Folge der/die PatientIn die Entscheidungs- und/oder Äußerungsfähigkeit, unterstützt die PV die ÄrztInnen dabei zu entscheiden, welche medizinischen Behandlungen vorgenommen werden (dürfen). Sie ist also ein Kommunikationsmittel zwischen ÄrztInnen und PatientInnen und stärkt damit maßgeblich die Selbstbestimmung der PatientInnen in der letzten Lebensphase.

Die Voraussetzungen, möglichen Inhalte und Wirksamkeit von PV werden in einem eigenen Gesetz, dem Patientenverfügungsgesetz, geregelt, das im Herbst 2018 novelliert wurde. Ziel jeder PV ist es das Sterben, das unausweichlich geworden ist, so wenig wie möglich hinauszuzögern und bis zuletzt eine möglichst gute Lebensqualität zu gewährleisten.

Jede Person, die entscheidungsfähig (das heißt einsichts-, urteils- und äußerungsfähig) ist, kann eine Patientenverfügung errichten und ist PatientIn im Sinne dieses Gesetzes. Eine Erkrankung muss im Zeitpunkt der Errichtung NICHT vorliegen. Man muss die PV  höchstpersönlich errichten und kann sich dabei nicht vertreten lassen.

Inhalt der PV sind typischerweise die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen. Dabei wird im Idealfall festgelegt, bei welchen Situationen die Patientenverfügung angewendet werden soll und welche Behandlungen konkret abgelehnt werden. Je genauer die PV verfasst ist, desto besser kann sie im Ernstfall berücksichtigt werden. Die medizinische Notfallversorgung (z.B. bei Unfällen) bleibt von der PV unberührt.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit im Rahmen der PV auch bestimmte Wünsche zu äußern. Dazu gehört die Benennung von Vertrauenspersonen, die Regelung des Besuchsrechts (inklusive etwaiger Besuchsverbote) oder der Wunsch nach Gesellschaft oder Ruhe, Musik oder Stille, Licht oder Dunkelheit, uvm.

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Welche Arten der Patientenverfügungen gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen verbindlichen und allen anderen (nicht verbindlichen) PV.

Die verbindliche PV unterliegt sehr eng gefassten Errichtungsvorschriften, die mit Kosten verbunden sind. Sie ist wie eine aktuell ausgesprochene Behandlungsablehnung zu werten und verpflichtet ÄrztInnen entsprechend zu handeln. ÄrztInnen, die sich nicht an eine verbindliche PV halten, können sich unter Umständen wegen eigenmächtiger Heilbehandlung strafbar machen.

Konkret muss:

  • die PV höchstpersönlich errichtet werden;
  • die konkrete(n) Krankheitssituation(en) sowie die abgelehnte(n) medizinische(n) Maßnahme(n) möglichst genau beschrieben werden;
  • ein Arztgespräch im Vorfeld stattfinden, in dem auch über die konkreten Auswirkungen einer Behandlungsverweigerung aufgeklärt wird;
  • dieses Arztgespräch (samt Aufklärung) schriftlich von Arzt/Ärztin bestätigt werden;
  • die PV vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem/r rechtskundigen MitarbeiterIn der Patientenvertretungen oder nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem/r rechtskundigen MitarbeiterIn eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden.

Sind alle Formerfordernisse erfüllt, ist die verbindliche PV für 8 Jahre gültig. Danach kann sie unter Einhaltung der Errichtungsvorschriften durch ein Arztgespräch verlängert werden. Bei inhaltliche Änderungen muss sie neu errichtet werden.

Wird die verbindliche PV nach Ablauf der 8 Jahre nicht erneuert, verliert sie die strenge Verbindlichkeit gegenüber den ÄrztInnen und ist von da an als andere PV zu sehen. Verliert der/die PatientIn die Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit vor der Erneuerung, bleibt die PV unbegrenzt verbindlich.

Die anderen PV unterliegen weniger strengen Errichtungsvorschriften. Ihre Aufgabe ist es ÄrztInnen als Unterstützung bei der Erforschung des mutmaßlichen Patientenwillens zu dienen. Neben der PV werden die ÄrztInnen aber auch andere Indizien wie bspw. die Aussagen von nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen mit einbeziehen.

Grundsätzlich muss jede PV eigenhändig und schriftlich verfasst werden. Eine Beratung eines Arztes/einer Ärztin oder Juristen/Juristin ist nicht zwingend vorgesehen. Dennoch ist eine ärztliche Beratung sehr ratsam. Eine einwandfreie und lückenlose Formulierung ist in diesem Zusammenhang üblicherweise nur durch ÄrztInnen möglich. Je exakter die medizinische Situation und die abgelehnten Maßnahmen beschrieben werden, desto eher kann die PV im Ernstfall berücksichtigt werden.

In der Novelle 2018 heißt es dazu:

§ 1 Abs. 2: Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).

§ 9. Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.    inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,

2.    wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,

3.    wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,

4.    inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,

5.    wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und

6.    wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Die PV wird ungültig, wenn der/die PatientIn sie widerruft. Das kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen geschehen. Auch ein einfaches Handzeichen kann für den Widerruf der PV genügen.

Die Novelle zum Patientenverfügungsgesetz 2018 sieht eine Speicherung und verpflichtenden Abfrage einer PV in ELGA vor. Vermutlich wird das erst nach 2023 möglich sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter www.help.gv.at

Den Ratgeber zur Patientenverfügung, das Formular zum Bestellen oder downloaden finden Sie hier.

Eine Liste mit Beratungsmöglichkeiten zur Erstellung einer Patientenverfügung in ganz Österreich finden Sie hier.

Empfehlungen des Dachverbandes Hospiz Österreich zur Patientenverfügung

Ein empfehlenswertes Buch: Dr. Michael Halmich, Patientenverfügung. Rechtsgrundlagen für Patienten und Gesundheitsberufe (Praxisliteratur für Gesundheitsberufe – Band II), Educa Verlag Wien 2019, ISBN 978-3-903218-07-9. Dieses Buch berücksichtigt die Novelle vom Herbst 2018

Pflegegeld für PalliativpatientInnen

Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Pflege sichern. Es handelt sich dabei um eine pauschale Geldleistung. Wie und für welche Pflegeleistungen das Geld verwendet wird, kann im Einzelfall frei gewählt werden. Jedenfalls ist das Pflegegeld kein Einkommensbestandteil, sondern soll ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.

Prinzipiell kann Pflegegeld bei der jeweils zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden. Wenn es keine zuständige Pensionsversicherungsanstalt gibt, ist der Antrag auf Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Angestellten (PVA) einzubringen.

Für PatientInnen, die von Hospiz- und Palliativeinrichtungen betreut werden, gibt es zusätzlich ein Beiblatt zum Pflegegeldantrag, das von betreuenden PalliativmedizinerInnen ausgefüllt werden muss, und einen entsprechenden Leitfaden dazu. Damit wird das Verfahren beschleunigt.
Genaueres unter https://www.palliativ.at/services/pflegegeld-fuer-palliativpatientinnen

Genaue Informationen zum Pflegegeld finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter www.help.gv.atSoziales.

Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Homepage des Sozialministeriums unter www.sozialministerium.at – Service/Medien – Broschürenservice – Suche nach Pflegegeld.

Einen Link zur Informationsbroschüre des Sozialministeriums finden Sie hier.

Genaue Informationen zum Beiblatt für PalliativpatientInnen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) unter www.palliativ.at – Services  – Pflegegeld für Palliativpatienten.

Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Seit 1.1.2014 besteht für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, zum Zweck der vorübergehenden Pflege bzw. (Neu-)Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen, eine bis maximal drei Monate umfassende Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem/r Arbeitgeber/in zu vereinbaren. Es soll damit eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gewährleistet werden.

In der Zeit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Grundsätzlich besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Wenn der/die Arbeitgeber/in einer solchen Vereinbarung nicht zustimmt, kann diese nicht (anders) durchgesetzt werden.

Genauere Informationen zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit finden Sie auch in den Broschüren des Sozialministeriums:

oder unter folgenden Links:

Links aktualisiert 20.8.2021

Pflegevermächtnis – Wenn Pflegende erben

Zu Hause Angehörige zu pflegen, ist eine große Herausforderung. Nach dem Tod der gepflegten Person fallen die erbrachten Leistungen gerne unter den Tisch. Mit einer Reform im Erbrecht hat der Gesetzgeber versucht, diesen Missstand zu beseitigen. So haben nahe stehende Personen eines pflegebedürftigen Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen nun Anspruch auf das Pflegevermächtnis.

Was ist das Pflegevermächtnis?

Seit 1. Jänner 2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person steht künftig ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn der oder die Verstorbene in den vergangenen drei Jahren vor ihrem bzw. seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt wurde. Die Pflege muss nicht durchgehend gewesen sein. Und sie darf nicht bloß geringfügig, sondern muss durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat gedauert haben. Unter Pflege versteht der Gesetzgeber dabei jede Tätigkeit, die der oder dem Betroffenen die nötige Betreuung und Hilfe zusichert. Nahestehend sind Personen aus dem Familienverband: Aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegattin und Ehegatte, eingetragene Partnerin und Partner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte und deren Kinder.

Wie hoch ist das Pflegevermächtnis?

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und orientiert sich vor allem am verschafften Nutzen – in der Regel ist es die Ersparnis von eigenen Aufwendungen. Und sie orientiert sich nicht am Wert der Verlassenschaft. Das Pflegevermächtnis steht neben dem Pflichtteil zu und kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden. Der Gepflegte kann einseitig zwar die Anrechnung auf den Erbteil, nicht jedoch die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen.

Tipp:
Dokumentieren Sie Pflege- und Betreuungsstunden für sich und den Nachlass.

Wir danken der Arbeiterkammer Steiermark herzlich für die Erlaubnis, diesen Text zu verwenden!

Sterbebegleitung – Therapie am Lebensende – Sterben zulassen

In der Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt „Empfehlungen zur Terminologie medizinischer Entscheidungen am Lebensende“ (2011) werden in Anlehnung an die Stellungnahme des Deutschen nationalen Ethikrates folgende Begriffe im Zusammenhang mit medizinischen Entscheidungen am Lebensende empfohlen (S. 10f):

Sterbebegleitung:

„Unter den Begriff der Sterbebegleitung fallen Maßnahmen zur Pflege, Betreuung und Behandlung von Symptomen von Sterbenden. Dazu gehören die körperliche Pflege, das Stillen von Bedürfnissen, wie Hunger- und Durstgefühlen, das Mindern von Übelkeit, Angst und Atemnot, aber auch menschliche Zuwendung und Beistand. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist die Einwilligung des Patienten notwendig.“

Therapie am Lebensende:

„Zu Therapien am Lebensende zählen alle medizinischen Maßnahmen, einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen, die in der letzten Phase des Lebens erfolgen mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, das Leben zu verlängern oder Leiden zu mildern.“

Sterben zulassen:

„Eine unter kurativer Therapiezielsetzung als lebensverlängernd bezeichnete medizinische Maßnahme kann unterlassen werden, wenn der Verlauf der Krankheit eine weitere Behandlung nicht sinnvoll macht und / oder der Sterbeprozess dadurch verlängert wird. Das trifft auch auf den Fall zu, in welchem der Patient die Behandlung nicht mehr autorisiert. Dennoch ist Begleitung und Unterstützung des Patienten immer erforderlich, sofern der Patient es wünscht.“

Alle diese Entscheidungen und Handlungsalternativen gehören zu den erlaubten Möglichkeiten im Bereich der Entscheidungen am Lebensende und können ohne jede Bedenken umgesetzt werden.

Wichtig ist hier zu erwähnen, dass diejenigen, die ein „Sterben zulassen“, eben NICHT wegen unterlassener Hilfeleistung, Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung am Selbstmord strafrechtlich verfolgt werden (können).

Testament

Das Testament ist eine Möglichkeit über den Verbleib des eigenen Vermögens (Grundstücke, Lebensversicherungen, Bargeld, Sparbücher, Möbel, sonstige Wertgegenstände, etc.) nach dem eigenen Tod zu verfügen.

Genauso wie bei den sonstigen Entscheidungen am Lebensende bietet auch das Testament eine Möglichkeit zur Selbstbestimmung.

Wenn kein Testament vorliegt, gilt in jedem Fall die gesetzliche Erbfolge.

Falls es mehr als einen mögliche/n Erben/Erbin gibt, empfiehlt es sich ein Testament, vorzugsweise bei einem Notar, einer Notarin oder einer Anwältin, einem Anwalt zu errichten.

Auch eine oder mehrere Institution/en kann bzw. können in einem Testament zu Erben erklärt werden. Ebenso können sonstige Bezugspersonen, die nicht blutsverwandt sind, in einem Testament als ErbInnen eingesetzt werden.

Gibt es kein Testament und auch keine gesetzlichen ErbInnen, fällt das Vermögen dem Staat Österreich zu.

Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte einen Notar/eine Notarin oder eine Anwältin/einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Tötung auf Verlangen

ist gemäß der geltenden österreichischen Rechtlage eine strafbare Handlung.

Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) liegt vor, wenn jemand einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet. Der Getötete begeht die Tötungshandlung nicht selbst, sondern lässt sich durch die Hand eines anderen töten.

MITWIRKUNG AN DER SELBSTTÖTUNG

Gemäß § 78 StGB ist es weiterhin strafbar, wenn jemand einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten.

Unter Strafe steht auch die Hilfeleistung beim Suizid aus einem verwerflichen Beweggrund, bei Minderjährigen oder bei Personen, die gemäß Sterbeverfügungsgesetz nicht an einer schweren oder unheilbaren Krankheit leiden oder nicht ärztlich aufgeklärt wurden.

STERBEVERFÜGUNG

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) im Dezember 2020, das Verbot jeglicher Art der Hilfe zur Selbsttötung in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) als verfassungswidrig per 31. Dezember 2021 aufzuheben, trat nach einer Begutachtungsfrist von nur drei Wochen am 1.1.2022 das Sterbeverfügungsgesetz – StVfG in Kraft. Dieses stellt die Beihilfe zum Suizid straffrei, wenn volljährige, entscheidungsfähige, schwer oder unheilbar Kranke eine sogenannte Sterbeverfügung errichten. Diese kann frühestens 12 Wochen nach der verpflichtenden Aufklärung durch 2 Ärzt*innen (ein/e davon mit palliativmedizinischer Ausbildung) vor einem Notar oder einem Patientenanwalt errichtet werden und muss auch die Identifikationsdaten der Hilfe leistenden Person(en) enthalten.

Der Dachverband Hospiz Österreich lehnt nicht nur die Tötung auf Verlangen , sondern auch weiterhin die Beihilfe zum Suizid ab und setzt sich dafür ein, dass alle Menschen, die sie brauchen, Hospiz- und Palliativbetreuung erhalten. Der Dachverband Hospiz Österreich unterstützt alle Bestrebungen, das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, sei es durch Ablehnung einer Behandlung, durch Patientenverfügung und VSD Vorsorgedialog u.ä . zu wahren und das Sterben zuzulassen.

Vorsorgevollmacht (VV)

Die Vorsorgevollmacht (VV) ist ein Instrument, mit dem im Vorfeld eine oder mehrere selbst gewählte Vertrauenspersonen berechtigt werden, Entscheidungen für den/die VollmachtgeberIn zu treffen, wenn diese/r nicht mehr geschäfts- oder entscheidungsfähig ist.

Anders als die Patientenverfügung, die abgelehnte medizinische Entscheidungen der PatientInnen selbst zum Inhalt hat, ist das primäre Ziel der VV die Entscheidungskompetenz der PatientInnen in allen anderen Fällen auf eine andere Person zu übertragen. Diese/r Bevollmächtigte – das muss nicht zwingend ein/e Angehörige/r sein – entscheidet als StellvertreterIn. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten bei der Auswahl der/s Bevollmächtigten gut zu überlegen und etwaige Wünsche entsprechend im Vorfeld mit der/m Bevollmächtigten abzusprechen.

Die VV kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden, z.B. für

  • die Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen,
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten,
  • Gesundheitsangelegenheiten,
  • Vermögensangelegenheiten.

Bitte beachten Sie, dass zur Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen eine entsprechende Patientenverfügung der betroffenen Person vorliegen muss und dies weder durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Form der Erwachsenenvertretung erreicht werden kann. Die gesetzliche Grundlage ist das Patientenverfügungsgesetz. Die gesetzliche Grundlage der VV ist §§260ff ABGB.

Die Vollmacht selbst muss individuell von NotarInnen oder RechtsanwältInnen  bzw. einer rechtskundigen Person eines Erwachsenenschutzvereins verfasst und von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber höchstpersönlich errichtet werden. Die VollmachtgeberInnen müssen entscheidungsfähig sein und können sich dabei nicht vertreten lassen.

Gültige Vorsorgevollmachten müssen ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Dort wird auch der Verlust der Entscheidungsfähigkeit der VollmachtgeberInnen festgehalten, sobald er eingetreten und mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt worden ist.

Besonderes Merkmal der VV im Gegensatz zu einer einfachen Vollmacht ist, dass sie erst nach dem Wegfall der Entscheidungsfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in ihre Wirksamkeit entfaltet.

Im konkreten Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Agenden der Vorsorgevollmacht auf mehrere Bevollmächtigte aufzuteilen. Hierfür spricht unter anderem die Vermeidung von Interessenskonflikten, der Schutz vor Missbrauch oder auch die Nutzung von Fachwissen bestimmter Personen .

Soweit eine volljährige Person für sich durch eine VV vorgesorgt hat, darf für sie kein/e ErwachsenenvertreterIn tätig werden. Ein/e ErwachsenenvertreterIn kann daher nur in solchen Angelegenheiten tätig werden, die in der VV nicht vorgesehen sind.

Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit (auch formlos) möglich, solange die Entscheidungsfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in besteht. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod von VollmachtgeberIn oder dem Tod des/der Bevollmächtigten.

Vorsorgebevollmächtigte unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle. Lediglich bestimmte Maßnahmen im medizinischen Bereich und die dauerhafte Verlegung des Wohnortes ins Ausland bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung.

VSD Vorsorgedialog®

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